Satzung “Bündnis Wutha-Farnroda e.V.”

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Bündnis Wutha-Farnroda“.
(2) Der Verein wurde am 07. März 2014 gegründet und soll beim Amtsgericht Eisenach in
das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister
den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V..
(3) Sitz des Vereins ist Wutha-Farnroda.

§ 2
Ziel und Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung 1977 (AO).
(2) Der Verein ist konfessionell neutral.
(3) Der Verein ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die keiner politischen
Partei und in keiner anderen Wählervereinigung angehören und sich zum Ziel gesetzt
haben, das öffentliche Leben auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland und der Verfassung des Freistaats Thüringen durch sachbezogene
kommunalpolitische Betätigung im Interesse der Einwohner der Gemeinde Wutha-
Farnroda mit zu gestalten.
(4) Der Verein beteiligt sich als Wählervereinigung im Sinne des Thüringer Gesetzes über
die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz –
ThürKWG) an den Wahlen des Bürgermeisters, der Ortsteilbürgermeister sowie der
Gemeinde- und Ortsteilräte der Gemeinde Wutha-Farnroda. Der Verein stellt dafür eigene
Wahlvorschläge gemäß § 14 ThürKWG auf.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Erfüllungsort und damit Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und
seinen Mitgliedern sowie gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Der Verein umfasst:
– ordentliche Mitglieder (Hauptmitglieder) und
– Fördermitglieder.
(2) Hauptmitglied kann jede volljährige natürliche Person (§ 2 Abs. 1 BGB), die die deutsche
Staatsangehörigkeit (Art. 116 GG) besitzt und ihren gewöhnlichen Wohnsitz in
der Gemeinde Wutha-Farnroda hat. Darüber hinaus jeder Bürger, der die Staatsangehörigkeit
eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürger),
das 18 Lebensjahr vollendet hat und seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Gemeinde
Wutha-Farnroda hat. Hauptmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.
(3) Für Hauptmitglieder ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder
einer anderen Wählergemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen. Über Ausnahmen
entscheidet der Vorstand.
(4) Fördermitglieder sind natürliche Personen die die Vereinsziele durch ihren Beitrag,
durch Aktivitäten oder Zuwendungen unterstützen und fördern.
Fördermitglieder haben Diskussions-, aber weder Stimm- noch Wahlrecht.
(5) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand.
Mit Antragstellung werden die Satzung und Ordnungen des Vereins und die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung anerkannt.
(6) Der Vorstand entscheidet über alle Aufnahmeanträge durch Mehrheitsbeschluss (einfache
Mehrheit). Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden. Die Aufnahme
kann ohne Begründung abgelehnt werden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(7) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand und der
wirksamen Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
(8) Jedes Mitglied erhält mit der Aufnahme in den Verein ein Mehrstück der Satzung.
(9) Die Mitgliedschaft ist gemäß § 38 BGB nicht übertragbar und nicht vererblich. Die
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 5
Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
– Tod,
– Austritt,
– Streichung,
– Ausschluss.
(2) Der Austritt ist jederzeit möglich, er muss durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand
erklärt werden. Die Rücknahme der Austrittserklärung ist innerhalb eines Monats
nach ihrem Zugang bei der Geschäftsstelle mit Zustimmung des Vorstandes möglich.
(3) Die Streichung ist der fristlose, mit sofortiger Wirkung eintretende Ausschluss eines
Mitglieds durch den Vorstand. Mitglieder, deren Jahresbeitrag ohne Angabe wichtiger
Gründe nicht bis spätestens 3 Monate nach Fälligkeit wirksam auf das Konto des Vereins
eingezahlt worden ist, werden mit Fristablauf von der Mitgliederliste gestrichen.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand beschlossen werden,
wenn gewichtige, dem Mitglied zurechenbare Gründe vorliegen.
(5) Der Beschluss des Vorstandes ist zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen
und seinem Stellvertreter gegen zu zeichnen. Im Falle der Verhinderung einer dieser
Personen zeichnet ein anderes Vorstandsmitglied. Der Beschluss ist dem davon betroffenen
Mitglied zuzustellen. Der Beschluss ist, sofern die Satzung keine andere Regelung
zulässt, endgültig. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft
bis zur Entscheidung. Hat das betreffende Mitglied ein Amt inne, gilt dies
für die Führung seiner Amtsgeschäfte sinngemäß.
(6) Zwingende Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) Erwerb der Mitgliedschaft durch arglistige Täuschung;
b) rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat, die das Ansehen des Vereines
beeinträchtigt.
(7) Der Ausschluss kann unter Fristsetzung und unter der auflösenden Bedingung der Erfüllung
von Auflagen ausgesprochen werden:
a) bei Verstößen gegen diese Satzung, die Vereinsordnung und Anordnungen des
Vorstands und die sonstigen von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse;
b) bei vereinsschädigendem Verhalten sowie bei groben Störungen des Vereinsfriedens.
(8) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den
Verein. Gezahlte Beiträge und Gebühren werden nicht erstattet. Außer im Falle des
Todes eines Mitglieds bleiben die bei Ende der Mitgliedschaft nicht durch Zahlung erloschenen
Forderungen des Vereins unberührt.

§ 6
Beiträge

(1) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird
von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beschluss gilt, solange die Mitgliederversammlung
nicht eine Änderung der Beitragshöhe beschlossen hat.
(2) Der Jahresbeitrag ist bis zum Ablauf des 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres
fällig.

§ 7
Organe

(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, im ersten Kalendervierteljahr
zu berufen. Wenn es das Vereinsinteresse erfordert, können weitere
ordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der zehnte Teil der
Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Datum
der Versammlung, unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung an den
von ihm bestimmten Ort berufen. Der Einladung sind die Gegenstände der anstehenden
Beschlussfassungen beizufügen. Die Schriftform ist erforderlich.
(4) Wird dem Verlangen nach Absatz 2 nicht entsprochen, richtet sich das weitere Verfahren
nach § 37 Absatz 2 BGB.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,
b) Entgegennahme der Rechnungslegung des Schatzmeisters über das Vereinsvermögen,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl der Vorstandsmitglieder,
e) Beschlussfassung zur Festsetzung von Beiträgen,
f) Beschluss des Haushaltsplanes,
g) Beschlussfassung über Anträge zur Satzungsänderung,
h) Beschlussfassung zu Dringlichkeitsanträgen,
i) Beschlussfassung über die Aufstellung der Bewerber für die Wahlen der Gemeinde-
und Ortsteilräte gemäß § 15 Absatz 1 ThürKWG,
j) Beschlussfassung über die Aufstellung der Bewerber für die Wahlen zum Bürgermeister
der Gemeinde Wutha-Farnroda und der Ortsteilbürgermeister gemäß
§ 24 Absatz 5 ThürKWG,
k) Beschlussfassung über die Gewährung und die Höhe pauschaler Vergütungen
und Aufwandsentschädigungen.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet; bei Verhinderung durch
ein anderes von ihm benanntes Vorstandsmitglied.
(7) Die Beschlussfassung erfolgt außer in den Fällen, in denen die Satzung abweichende
Mehrheiten bestimmt, durch einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
zählt die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Anträge an die Mitgliederversammlung sind zwei Wochen vor dem Datum der Versammlung
an den Vorstand zu richten. Die Schriftform ist erforderlich. Verspätet eingereichte
Anträge gelten als Dringlichkeitsanträge und erfordern als Zulässigkeitsvoraussetzung
die Zustimmung der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Waren mehrere Versammlungsleiter
tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.

§ 9
Vorstand

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die durch die Satzung
oder Vereinsordnung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten
sind. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der Vorsitzende,
b) der Stellvertreter,
c) der zweite Stellvertreter,
d) der Schatzmeister und
e) der Schriftführer.
(2) Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, darunter der
Vorsitzende oder der Stellvertreter.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren in geheimer
Listenwahl aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Wenn nicht wenigstens
zwei vollständige Listen kandidieren, erfolgt geheime Personenwahl. Die unbegrenzte
Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu einer wirksamen Neuwahl
im Amt.
(4) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um Beisitzer erweitert
werden. Die Beisitzer gehören nicht zum geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §
26 BGB.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Rechte und Pflichten seiner
Mitglieder sowie deren Zuständigkeiten zu bestimmen sind. Die Geschäftsordnung ist
an die Mitglieder des Vereins bekannt zu geben.
(6) Jedes Vorstandsmitglied hat bei Beschlussfassungen eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
zählt die Stimme des Vorsitzenden. Das Stimmrecht ist persönlich aus zu
üben; Stimmübertragung ist ausgeschlossen.
(7) Beschlüsse des Vorstands sind in einem Sitzungsprotokoll niederzulegen und von
mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(8) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Mitglieder des Vorstandes dürfen im
Verein jeweils nur eine Funktion ausüben.
(9) Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger
im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, ist der Vorstand
berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise
bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im
Amt.
(10) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins beschließen, dass die Tätigkeit
als Mitglied des Vorstands oder der Kommissionen aufgrund entsprechender Vereinbarungen
gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.
26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über Vereinbarungsbeginn,
Vereinbarungsinhalte und Vereinbarungsende liegt beim geschäftsführenden
Vorstand (§ 26 BGB).
(11) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene
Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(12) Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach
§ 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon
und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der
Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss
im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(13) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten
nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,
wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen
werden.

§ 10
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, eigens zu diesem Zweck mit einer Frist
von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereines an die Gemeindeverwaltung Wutha-Farnroda, Eisenacher
Straße 49, 99848 Wutha-Farnroda die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder
bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend
beschließt.

§ 11
In Kraft treten

Diese, von den Gründungsmitgliedern am 07. März 2014 beschlossene Satzung, tritt mit der
Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eisenach in Kraft.